|
Information – Pflegegeld
Eine Zuordnung zu den Stufen 5 bis 7 erfolgt, wenn die notwendige Betreuung und Hilfe (neben dem zeitlichen Ausmaß von mehr als 180 Stunden) nur unter erschwerten Bedingungen erreicht werden kann. Stufe 5: Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand (dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson) ist erforderlich Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nötig. Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine sind nicht möglich oder der ständige Einsatz lebenserhaltender technischer Geräte ist erforderlich. Antragsstellung: Frühester Beginn des Pflegegeldanspruches ist der auf die Antragstellung folgende Monatserste. |